der Beschwerdeführer verpflichtete sich, die Klage betreffend Ungültigkeit bzw. Herabsetzung des Testaments zurückzuziehen und zudem wiesen die Parteien der Vereinbarung den Willensvollstrecker an, sein Mandat zu beenden. Gemäss einer separaten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beistand der Kinder und dem Willensvollstrecker vom 26. Januar 2004 (OG act. 4/4) erklärte der Willensvollstrecker die sofortige Niederlegung des Mandates, welche er in der Folge dem Einzelrichter des Bezirkes D. mit Schreiben vom 29. Januar 2004 (Eingang: 2. Februar 2004) mitteilte (ER act. 2).