terliess ein Testament vom 2. März 2001, in welchem sie den Beschwerdeführer zugunsten der vier gemeinsamen Kinder enterbte. Der Beschwerdeführer focht das Testament als ungültig an und beantragte eventuell die Herabsetzung auf den Pflichtteil. Am 21./28. November 2003 schloss der Beschwerdeführer mit dem Beistand der Kinder eine Vereinbarung, wonach das Testament vom 2. März 2001 als ungültig betrachtet werde; der Beschwerdeführer verpflichtete sich, die Klage betreffend Ungültigkeit bzw. Herabsetzung des Testaments zurückzuziehen und zudem wiesen die Parteien der Vereinbarung den Willensvollstrecker an, sein Mandat zu beenden.