Auf Präsidialverfügung des Kassationsgerichts vom 21. Mai 2004 hin (KG act. 6) wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2004 die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe nach (KG act. 8 und 9); die gleichzeitig auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 500.-- ging innert Frist ein (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10). II. 1.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid den folgenden Sachverhalt zu Grunde: Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am XX. YY. 2001 und hin- - 4 -