3. Gegen letzteren Beschluss vom 8. April 2004 erhob der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem folgenden Antrag: "Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des obergerichtlichen Dispositivs Ziff. 5 der Erbbescheinigung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des BG D. vom 28.1.2004 einfach aufzuheben, ohne dass noch speziell davon Vormerk genommen wird, die Willensvollstreckung habe am 26.1.2004 geendet, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (KG act. 2, S. 2)."