Mit Beschluss vom 8. April 2004 hob die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 5 der Erbbescheinigung vom 28. Januar 2004 auf und nahm davon Vormerk, dass die Willensvollstreckung am 26. Januar 2004 geendet habe (Disp.-Ziff. 1). Zudem hob sie Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters vom 16. Februar 2004 auf und auferlegte dem Gesuchsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte, im übrigen Umfang wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes D. vom 16. Februar 2004 bestätigt (Disp.-Ziff. 3; OG act. 10 = KG act. 2).