"Es sei in Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2004 auf das Gesuch des Rekurrenten einzutreten, das im Nachlass E. A., gest. 25. Dezember 2001, ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis als rückwirkend aufgehoben anzusehen und - 3 - dementsprechend in der Erbbescheinigung einen Hinweis auf dasselbe wegzulassen, unter Übernahme der Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse." (OG act. 1, S. 1).