Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter im summarischen Verfahren, die auf den 28. Dezember 2001 rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses und die entsprechende Korrektur der Erbbescheinigung (ER act. 3). Diese Begehren wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 16. Februar 2004 ab, soweit er darauf eintrat (ER act. 4 = OG act. 8). 2. Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2004 erhob der Gesuchsteller Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgenden Antrag: