Gemäss jener Vereinbarung kamen die Parteien überein, das Testament von E. A. vom 2. März 2001 als ungültig zu betrachten; der Gesuchsteller verpflichtete sich zum Rückzug seiner Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage und die Parteien wiesen den Willensvollstrecker an, das Mandat zu beenden (OG act. 4/3). Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter im summarischen Verfahren, die auf den 28. Dezember 2001 rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses und die entsprechende Korrektur der Erbbescheinigung (ER act. 3).