Sodann wurde bescheinigt, dass Rechtsanwalt F. zum Willensvollstrecker ernannt worden sei und dieser das Mandat angenommen habe (ER act. 1/C). Am 2. Februar 2004 ging beim Einzelrichter ein Schreiben des Willensvollstreckers vom 29. Januar 2004 ein, wonach er das Willensvollstreckermandat per 26. Januar 2004 niederlege (ER act. 2). Dem vorausgegangen war eine Einigung der Parteien im vom Gesuchsteller angestrengten Testamentsungültigkeitsprozess. Gemäss jener Vereinbarung kamen die Parteien überein, das Testament von E. A. vom 2. März 2001 als ungültig zu betrachten;