{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040077_2004-09-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ED213B1EB1AC6945C1256F3500301222_AA040077.pdf", "Checksum": "61b95b37436382dbd229cb575ca7d53d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsstellung des Willensvollstreckers"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "8c2428837e85d583f40710d080333660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077\nRegeste:\nRechtsstellung des Willensvollstreckers\n\n 3.1 Die Rüge des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Er führt in\nseiner Beschwerdeschrift selber aus, er habe die Aufhebung des Willensvollstrekkerzeugnisses nicht formell beantragt (KG act. 1, S. 3). Von nichts anderem geht\ndie Vorinstanz jedoch aus, indem sie ausführt, die Abweisung des ursprünglichen\nBegehrens um rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses sei in\nRechtskraft erwachsen (KG act. 2, S. 2 und 8). Diese Aussage bezieht sich auf\nden ersten Teil des vom Beschwerdeführer (persönlich) vor erster Instanz gestellten Begehrens: \"Dementsprechend verlange ich hiermit, dass das Willensvollstreckerzeugnis rückwirkend per 28. Dezember 2001 aufgehoben wird und bitte\nich Sie die betreffende Erbbescheinigung vom 28. Januar 2004 dementsprechend\nzu korrigieren...\" (ER act. 3). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rekursantrag verlangt, das \"...ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis [sei] als rückwirkend\naufgehoben zu betrachten und dementsprechend in der Erbbescheinigung ein\nHinweis auf dasselbe wegzulassen\" (OG act. 1, S. 1), bringt er – in den Antrag auf\nAufhebung und Neuausstellung der Erbbescheinigung verpackt – lediglich eine\nBegründung dafür vor, weshalb in der Erbbescheinigung kein Hinweis auf den\nWillensvollstrecker gemacht werden soll, verlangt aber – wie er selbst ausführt –\nnicht (mehr) formell die rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses. Mit dieser Begründung hat sich die Vorinstanz ausführlich auseinander gesetzt und diese verworfen (vgl. KG act. 2, Erw. IV.1.-3., S. 5 f.). Der Beschwerdeführer bringt seinerseits in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Nichtigkeitsgründe\ndafür vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz unzutreffend erscheinen liessen.\nDer Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerdeschrift geltend, da das\nTestament ungültig sei, sei auch alles, was daraus hervorgehe als ungeschehen\nzu betrachten, auch die Willensvollstreckung, und deshalb sei in der Erbbescheinigung nicht mehr auf die Willensvollstreckung hinzuweisen (KG act. 1, S. 4).\nDamit stellt er den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Übereinstimmung der\nErben, das Testament als ungültig zu betrachten, gegenüber unbeteiligten Dritten\nkeine Wirkung entfalte und die Erben den eingesetzten Willensvollstrecker auch\nbei Einigkeit nicht abberufen könnten (KG act. 2, S. 5 f.), lediglich seine eigene\n- 7 -\n\nAnsicht gegenüber, ohne einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Auf diese Beanstandung ist deshalb grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Gleichwohl ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss herrschender Praxis die Willensvollstreckung selbst bei rechtskräftiger richterlicher Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc dahinfällt, d.h. die\nErben haben den Nachlass im dannzumaligen Stand zu übernehmen und die bis\ndahin getroffenen Handlungen des gutgläubigen Willensvollstreckers sowie die\nRechte Dritter bleiben davon unberührt. Allenfalls sind die Rechte und Pflichten\ndes Willensvollstreckers während einer hängigen Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage auf die wirklich notwendigen Verwaltungshandlungen zu beschränken\nund i.d.R. ist auf Verfügungshandlungen zu verzichten (vgl. dazu M. Karrer, in:\nBasler Kommentar zum ZGB II, Hrsg.: Honsell/Vogt/Geiser, Basel 2000, N 24 zu\nArt. 517 ZGB und N 20 zu Art. 518 ZGB). Die Vorinstanz hat somit weder eine\nwillkürliche tatsächliche Annahme getroffen, noch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Rekursverfahren falsch ausgelegt.\n\n3.2 Schliesslich lässt sich bei der oben erwähnten Rechtslage fragen, welches aktuelle rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an der Nichterwähnung\nder beendeten Willensvollstreckung in der Erbbescheinigung noch haben kann,\nda die Erben nun – nach Beendigung der Willensvollstreckung – ohnehin freie\nVerfügungsgewalt über die Erbschaft haben und die bisher vom Willensvollstrekker getroffenen Handlungen sowie die Rechte Dritter von der Ungültigerklärung\nunberührt bleiben. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage\noffen bleiben.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO).\n- 8 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 250.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 189.-- Schreibgebühren,\nFr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an die Partei, die II. Zivilkammer des Obergerichts des\nKantons Zürich, sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren des\nBezirkes D., je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}