{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040077_2004-09-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ED213B1EB1AC6945C1256F3500301222_AA040077.pdf", "Checksum": "61b95b37436382dbd229cb575ca7d53d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsstellung des Willensvollstreckers"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "8c2428837e85d583f40710d080333660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077\nRegeste:\nRechtsstellung des Willensvollstreckers\n\nterliess ein Testament vom 2. März 2001, in welchem sie den Beschwerdeführer\nzugunsten der vier gemeinsamen Kinder enterbte. Der Beschwerdeführer focht\ndas Testament als ungültig an und beantragte eventuell die Herabsetzung auf den\nPflichtteil. Am 21./28. November 2003 schloss der Beschwerdeführer mit dem\nBeistand der Kinder eine Vereinbarung, wonach das Testament vom 2. März\n2001 als ungültig betrachtet werde; der Beschwerdeführer verpflichtete sich, die\nKlage betreffend Ungültigkeit bzw. Herabsetzung des Testaments zurückzuziehen\nund zudem wiesen die Parteien der Vereinbarung den Willensvollstrecker an, sein\nMandat zu beenden. Gemäss einer separaten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beistand der Kinder und dem Willensvollstrecker vom 26.\nJanuar 2004 (OG act. 4/4) erklärte der Willensvollstrecker die sofortige Niederlegung des Mandates, welche er in der Folge dem Einzelrichter des Bezirkes D. mit\nSchreiben vom 29. Januar 2004 (Eingang: 2. Februar 2004) mitteilte (ER act. 2).\nMit Verfügung vom 29. Dezember 2003 war das Verfahren betreffend Ungültigkeit\nund Herabsetzung des Testaments als durch Rückzug zufolge aussergerichtlichen Vergleichs erledigt abgeschrieben worden (ER act. 1/B1) (KG act. 2, S. 3).\n\n1.2 Die Vorinstanz erwog sodann in ihrem Rekursentscheid, die erste Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Übereinstimmung der Erben,\ndas Testament als ungültig zu betrachten, keine Wirkung gegenüber unbeteiligten\nDritten entfalte. Der Beschwerdeführer scheine in seiner Rekursschrift selber davon auszugehen, indem er ausführe, das Gericht könne den Hinweis auf den\nWillensvollstrecker in der Erbbescheinigung weglassen, da der Willensvollstrecker\nin der Zwischenzeit das Mandat niedergelegt habe. Dies führe er im Widerspruch\nzu seiner früheren Auffassung aus, wonach die Ernennung des Willensvollstrekkers zufolge der Ungültigkeit des Testamentes als nicht geschehen zu betrachten\nsei. Der Beschwerdeführer gehe offenbar selber davon aus, dass ein Willensvollstreckermandat zunächst bestanden habe, da ansonstens eine Mandatsniederlegung nicht in Frage käme. Dem entspreche auch, dass er die rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses im Rechtsmittelverfahren nicht mehr\nverlange (KG act. 2, S. 5).\n- 5 -\n\nIm Weiteren stellt die Vorinstanz klar, dass die Erben einen eingesetzten\nWillensvollstrecker nicht abberufen könnten, jedoch die Willensvollstreckung nach\ndem Rücktritt des Willensvollstreckers und mangels Einsetzung eines Ersatzwillensvollstreckers geendigt habe. Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, es\nliege bezüglich der von der ersten Instanz ausgestellten Erbbescheinigung eine\nnachträgliche Fehlerhaftigkeit vor, da der Willensvollstrecker zwischenzeitlich sein\nMandat niedergelegt habe. Gemäss § 212 Abs. 4 ZPO sei die nachträglich fehlerhaft gewordene Anordung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen\nsowie eines entsprechenden Gesuches aufzuheben oder abzuändern. Die Erbbescheinigung sei demnach abzuändern und an die neue Sachlage (Niederlegung\ndes Willensvollstreckermandates) anzupassen; die Abweisung des Begehrens\ndurch die erste Instanz sei insoweit zu Unrecht erfolgt. Demnach sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als das Begehren um Korrektur der\nErbbescheinigung abgewiesen worden sei. Demgegenüber sei die Abweisung\ndes (ursprünglichen) Begehrens um rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses in Rechtskraft erwachsen. Die Erbbescheinigung sei insoweit\nabzuändern, als von der Beendigung der Willensvollstreckung per 26. Januar\n2004 Vormerk zu nehmen sei (KG act. 2, S. 6 f.).\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde,\ndie Vorinstanz habe zu Unrecht die willkürliche tatsächliche Annahme getroffen,\ner habe die rückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses nicht\nmehr anbegehrt. In seinem Rekursantrag Ziff. 2 habe er verlangt, dass das ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis als rückwirkend aufgehoben anzusehen sei.\nZwar habe er damit nicht formell die Aufhebung der früheren Verfügung verlangt –\nwas prozessual nicht möglich gewesen wäre – wohl aber, dass für die Ausstellung\nder Erbbescheinigung davon ausgegangen würde, wie wenn eine Ernennung eines Willensvollstreckers mit einem Willensvollstreckerzeugnis gar nie stattgefunden habe. Durch die Feststellung, dass die Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses nicht beantragt worden sei, treffe die Vorinstanz somit eine willkürliche tatsächliche Annahme, weshalb der Entscheid aufzuheben sei. Nur indem in\nder Erbbescheinigung nicht mehr auf die Willensvollstreckung hingewiesen werde, werde das Resultat des Testamentsanfechtungsprozesses respektiert, in wel-\n- 6 -\n\nchem die Parteien übereingekommen seien, das Testament (und damit auch die\nWillensvollstreckung) als ungültig anzusehen (KG act. 1, S. 3 f.).\n\n"}