{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040077_2004-09-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ED213B1EB1AC6945C1256F3500301222_AA040077.pdf", "Checksum": "61b95b37436382dbd229cb575ca7d53d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsstellung des Willensvollstreckers"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:33", "Checksum": "8c2428837e85d583f40710d080333660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.09.2004 AA040077\nRegeste:\nRechtsstellung des Willensvollstreckers\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040077/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin\nMargrit Scheuber\n\nZirkulationsbeschluss vom 22. September 2004\n\nin Sachen\n\nM. A.,\nDr. oec., geboren ..., von ..., Via ..., I-B..., Italien,\nGesuchsteller, Rekurrent und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.C.,\n\nbetreffend\nRückwirkende Aufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses und Berichtigung der Erbbescheinigung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2004 (NL040043/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Auf Antrag des Gesuchstellers stellte der Einzelrichter im summarischen\nVerfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 28. Januar 2004 im Nachlass von\nE. A. (gest. 25. Dezember 2001) die Erbbescheinigung aus. Der Einzelrichter bescheinigte darin, dass der Gesuchsteller und die vier Kinder als alleinige Erben\nanerkannt seien, unter Vorbehalt der Erbschafts-, Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage. Sodann wurde bescheinigt, dass Rechtsanwalt F. zum Willensvollstrecker ernannt worden sei und dieser das Mandat angenommen habe (ER act.\n1/C). Am 2. Februar 2004 ging beim Einzelrichter ein Schreiben des Willensvollstreckers vom 29. Januar 2004 ein, wonach er das Willensvollstreckermandat per\n26. Januar 2004 niederlege (ER act. 2). Dem vorausgegangen war eine Einigung\nder Parteien im vom Gesuchsteller angestrengten Testamentsungültigkeitsprozess. Gemäss jener Vereinbarung kamen die Parteien überein, das Testament\nvon E. A. vom 2. März 2001 als ungültig zu betrachten; der Gesuchsteller verpflichtete sich zum Rückzug seiner Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage und\ndie Parteien wiesen den Willensvollstrecker an, das Mandat zu beenden (OG act.\n4/3). Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter im summarischen Verfahren, die auf den 28. Dezember 2001 rückwirkende\nAufhebung des Willensvollstreckerzeugnisses und die entsprechende Korrektur\nder Erbbescheinigung (ER act. 3). Diese Begehren wies der Einzelrichter im\nsummarischen Verfahren des Bezirkes D. mit Verfügung vom 16. Februar 2004\nab, soweit er darauf eintrat (ER act. 4 = OG act. 8).\n\n2. Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2004 erhob der Gesuchsteller Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte folgenden Antrag:\n\n\"Es sei in Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2004 auf das Gesuch des\nRekurrenten einzutreten, das im Nachlass E. A., gest. 25. Dezember 2001, ausgestellte Willensvollstreckerzeugnis als rückwirkend aufgehoben anzusehen und\n- 3 -\n\ndementsprechend in der Erbbescheinigung einen Hinweis auf dasselbe wegzulassen, unter Übernahme der Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse.\" (OG act.\n1, S. 1).\n\nMit Beschluss vom 8. April 2004 hob die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 5 der Erbbescheinigung vom 28. Januar 2004 auf und nahm davon Vormerk, dass die Willensvollstreckung am 26. Januar 2004 geendet habe\n(Disp.-Ziff. 1). Zudem hob sie Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters vom 16. Februar 2004 auf und auferlegte dem Gesuchsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte, im übrigen Umfang wurden die\nKosten auf die Gerichtskasse genommen (Disp.-Ziff. 2). Im Übrigen wurde die\nVerfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes D. vom\n16. Februar 2004 bestätigt (Disp.-Ziff. 3; OG act. 10 = KG act. 2).\n\n3. Gegen letzteren Beschluss vom 8. April 2004 erhob der Gesuchsteller\nund Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem folgenden Antrag:\n\n\"Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des obergerichtlichen Dispositivs Ziff. 5\nder Erbbescheinigung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des BG D.\nvom 28.1.2004 einfach aufzuheben, ohne dass noch speziell davon Vormerk genommen wird, die Willensvollstreckung habe am 26.1.2004 geendet, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (KG act. 2, S. 2).\"\n\nAuf Präsidialverfügung des Kassationsgerichts vom 21. Mai 2004 hin (KG\nact. 6) wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2004 die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe nach (KG act. 8 und 9); die gleichzeitig auferlegte\nProzesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 500.-- ging innert Frist\nein (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde\nverzichtet (KG act. 10).\n\nII.\n\n1.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid den folgenden Sachverhalt zu\nGrunde: Die Ehefrau des Beschwerdeführers verstarb am XX. YY. 2001 und hin-\n- 4 -\n\n"}