3. Den Beschwerdeführern wird eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um beim Obergericht (II. Zivilkammer) im Doppel eine schriftliche Ergänzung der Rekursbegründung im Sinne der Erwägungen im vorinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 einzureichen. Säumnis hätte den Ausschluss der Ergänzung der Rekursbegründung zur Folge. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.