Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführern aufzu- - 23 - erlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: