Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). Dabei steht es der Vorinstanz selbstverständlich frei, den Beschwerdeführern diese Frist in Ausübung der (durch die Neuansetzung nicht tangierten) zweitinstanzlichen Prozessleitung gegebenenfalls wieder abzunehmen und abweichende Anordnungen zu treffen, sollte sie zur Auffassung gelangen, dass die behauptete Weitervermietung der im Streit liegenden Wohnung eine andere Fortsetzung des Rekursverfahrens angezeigt erscheinen lasse. V.