4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihren Einwänden nicht darzutun vermögen, dass der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 (KG act. 2) zu ihrem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit (insbesondere unter dem Aspekt von § 288 ZPO) überhaupt auf sie eingetreten werden kann.