jedoch unabdingbare Grundprämisse für eine Gutheissung wäre (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO und § 281 ZPO ["zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers"]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Andererseits betrifft die damit zur Prüfung gestellte Frage, ob im Rahmen eines zivilprozessualen Verfahrens eine Überweisung der Akten an den Regierungs- oder Kantonsrat erfolgen soll, nicht das Prozessverhältnis zwischen den Parteien und daher keinen Akt der Rechtsprechung, sondern einen solchen der Justizverwaltung.