3.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die weitere Rüge, die Vorinstanz habe die Sache nicht an den Regierungsrat und den Kantonsrat des Kantons Zürich überwiesen, obwohl dies in der Rekursschrift (im Hinblick auf die gegen den Kanton Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen) ausdrücklich beantragt worden sei (KG act. 8 S. 2).