Im Lichte ihres ausdrücklichen Verzichts auf Stellung eines Ausstandsbegehrens ist den Beschwerdeführern zudem ein "venire contra factum proprium" und damit ein gegen § 50 Abs. 1 ZPO und Art. 2 ZGB verstossendes treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie – ohne dabei neu entdeckte Tatsachen zu nennen, die den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken geeignet sind – besagter Richterin in der Beschwerde Befangenheit vorwerfen und (im Nachhinein doch noch) den Ausstandsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG anrufen (so sinngemäss KG act. 8 S. 2 Mitte).