von einer von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme kann (entgegen KG act. 8 S. 2, wonach die Einzelrichterin "faktisch abgelehnt" worden sei) somit keine Rede sein. Auf diesen Verzicht sind die Beschwerdeführer zu behaften, wobei grundsätzlich belanglos bleibt, aus welchen Motiven er letztlich erfolgte. Fehlte es jedoch an einem gegen die Einzelrichterin gerichteten Ablehnungsbegehren, bestand für diese selbstredend auch kein Anlass zur Abgabe einer gewissenhaften Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG. Auch insoweit zielt die Beschwerde (KG act. 8 S. 2 Mitte) an der Sache vorbei.