cc) Was schliesslich die (sinngemässe) Ablehnung der erstinstanzlichen Einzelrichterin M. betrifft (vgl. OG act. 1 S. 2, Ziff. 14), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführer gemäss den Angaben im erstinstanzlichen Protokoll, die – als eigentliche Entscheidgrundlage – für die Kassationsinstanz verbindlich sind (vgl. § 154 Abs. 1 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 19), auf entsprechende Rückfrage hin ausdrücklich auf die Stellung eines Ausstandsbegehrens verzichtet haben (ER Prot. S. 7); von einer von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme kann (entgegen KG act.