vom 13.8.2003 i.S. T. c. StaZ, je Erw. 2). Sollte sich das vor Vorinstanz gestellte Ausstandsbegehren konkret auf die Tatsache der Mitwirkung der abgelehnten Justizpersonen an früher gegen die Beschwerdeführer ergangenen Gerichtsentscheiden stützen (was die Beschwerdeführer allerdings verneinen [KG act. 8 S. 2 oben]), erwiese sich die für die Ablehnung gegebene Begründung mithin als unbehelflich.