O., N 21 zu § 96 GVG). Desgleichen führt auch der blosse Antrag auf Vernehmung als Zeuge (oder die blosse Absicht oder Ankündigung, einen bestimmten Justizbeamten als Zeugen zu benennen) nicht ohne weiteres zum Ausstandsgrund von § 96 Ziff. 2 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 96 GVG).