An der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer gegen die (in ihrer Gesamtheit) abgelehnten Justizpersonen eine (gemäss § 6 des kantonalen Haftungsgesetzes [LS 170.1] im Übrigen ohnehin gegen den Staat und nicht gegen dessen Funktionsträger persönlich zu richtende) Schadenersatzklage in Aussicht stellen und deren Benennung als Zeugen in Erwägung ziehen (KG act. 8 S. 2), genügt nach der Rechtsprechung allein die Einleitung einer Zivilklage (oder die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine [oder mehrere] am Verfahren beteiligte Gerichtsperson[en]) doch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der