2001/247 vom 1.10.2001 i.S. T. c. StaZ und OGZ, Erw. 2/b). Braucht in derartigen Fällen aber kein eigentliches Ausstandsverfahren durchgeführt zu werden, greifen die Rügen der Beschwerdeführer, es hätten keine gewissenhaften Erklärungen im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG vorgelegen und die im Ablehnungsbegehren genannten Be- - 19 - weise seien unberücksichtigt geblieben (KG act. 8 S. 1 und 2), von vornherein ins Leere.