b) Im Übrigen ist der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid auch materiell nicht zu beanstanden, wobei zur Begründung – mit den nachstehenden Ergänzungen – wiederum in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3) verwiesen werden kann.