1 und § 96 Ziff. 2 GVG). Da diese erstmals im Kassationsverfahren genannten (und nach beklagtischer Auffassung zur Ablehnung berechtigenden) Umstände den Beschwerdeführern jedoch bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Ablehungsbegehrens bekannt gewesen sein dürften – Gegenteiliges wird jedenfalls nicht geltend gemacht –, zielen sie der Sache nach auf eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffes ab und sind daher – als unzulässige Noven – nicht zu hören (vgl. vorstehende Erw. IV/2 a.E.; s.a. § 102 Abs. 2 GVG). Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. - 18 -