Stützt sich ein Entscheid aber auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2002 Nr. 113;