3.1. Wegen des eben erwähnten Novenverbots kann der erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene Einwand, wonach die im Streit liegende Wohnung per 1. April 2004 (und damit nach Fällung des angefochtenen Entscheids) an Dritte vermietet worden und das vor Vorinstanz hängige Ausweisungsverfahren dadurch hinfällig geworden sei (KG act. 1 S. 2, Ziff. 6), von vornherein keine Beachtung finden. Insoweit, als sich die Beschwerde auf dieses unzulässige neue Vorbringen stützt, kann daher nicht auf sie eingetreten werden.