2. In Anbetracht der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1 und 8) sind die Beschwerdeführer vorab an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/2.6/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Da der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff.