Mit Bezug auf das weitere Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, verneinte die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nach § 87 ZPO; ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer Rechtsverbeiständung nach § 29 Abs. 2 ZPO erfüllt. Im Sinne einer den Entscheid diesbezüglich selbständig tragenden Alternativbegründung hielt sie sodann fest, dass es dem Beschwerdeführer 1 im Übrigen auch an einer hinreichend belegten Bedürftigkeit fehle, weshalb – so der implizite vorinstanzliche Schluss – das Gesuch auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen sei (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4).