darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitwirkung von Richtern an früheren Urteilen und Entscheiden (gegen die gesuchstellende Partei) nicht geeignet sei, diese Richter als befangen erscheinen zu lassen. Dem Vorwurf, wonach die erstinstanzliche Einzelrichterin voreingenommen gewesen sei, stehe zudem entgegen, dass die Beschwerdeführer selbst anlässlich der Verhandlung vor Erstinstanz am 16. September 2003 ausdrücklich darauf verzichtet hätten, ein Ausstandsbegehren zu stellen (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3).