1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass auf die pauschalen, gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts, des Bezirksgerichts Q. sowie gegen alle juristischen Sekretäre/-innen dieser Gerichte gerichteten, offenkundig allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei. Soweit den Richtern vorgeworfen werde, sie seien "vorbefasst", sei ferner - 14 -