insbesondere wäre durch eine Vermietung der fraglichen Wohnung an Dritte das rechtliche Interesse an der Beurteilung der gegen den vorinstanzlichen Zwischenbeschluss gerichteten Beschwerde keineswegs weggefallen, weshalb eine allfällige Drittvermietung im Kassationsverfahren von vornherein unbeachtlich wäre. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, von diesem – im Übrigen bloss behaupteten und jedenfalls nicht rechtsgenügend erstellten – Umstand Vormerk zu nehmen. IV.