Mithin beschränkt sich das hiesige Verfahrensthema von vornherein auf die Fragen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des bei ihr gegebenen Aktenstandes zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert und die Ausstandsbegehren beider Beschwerdeführer in zulässiger Weise von der Hand gewiesen habe. Im Kassationsverfahren ohne Relevanz bleibt dagegen der von den Beschwerdeführern behauptete und ihrer Ansicht nach zur Gegenstandslosigkeit des gegen sie geführten Ausweisungsverfahrens führende Umstand, dass das Mietobjekt in der Zwischenzeit (per 1. April 2004) an Dritte vermietet worden sei (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 6).