keitsgrund leidet. Mithin beschränkt sich das hiesige Verfahrensthema von vornherein auf die Fragen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des bei ihr gegebenen Aktenstandes zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert und die Ausstandsbegehren beider Beschwerdeführer in zulässiger Weise von der Hand gewiesen habe.