wegen zu prüfenden – (zusätzlichen) Prozessvoraussetzungen bei Beschlüssen, mit denen einer Partei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert (und dieser zugleich Frist zur Einreichung einer [ergänzenden] Rechtsmittelbegründung angesetzt) wurde, regelmässig erfüllt ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO und N 28 zu § 84 ZPO), fallen prozessleitende Entscheide, mit denen ein Ausstandsbegehren abgelehnt wurde, praxisgemäss unter die Bestimmung von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (Kass.-Nr. 97/522 vom 12.4.1998 i.S. W. c. M., Erw. II/1; 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw.