1. In der Sache selbst ist vorweg beachtlich, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Beschluss um einen im Rahmen des vor Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens ergangenen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 ZPO eine selbständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (§ 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Währenddem die erstgenannte dieser – von Amtes