Damit erweist sich das weitere Gesuch der Beschwerdeführer, ihnen Gelegenheit zur Nachreichung der Beschwerdebegründung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu geben (KG act. 1 S. 1, Ziff. 2), als hinfällig. Für eine Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (bzw. eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist) besteht umso weniger Anlass, als die Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (aus den dort genannten Gründen) kaum gegeben seien, sie dementsprechend nicht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver-