chenden Gesuch auch unter diesem Aspekt nicht stattgegeben werden kann. 3. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die in §§ 84/87 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV statuierten Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts in casu nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren abzuweisen.