, 14 f.), der Rekursschrift (OG act. 1) und der Eingaben vor Kassationsgericht (KG act. 1 und 8), bestätigt diese Auffassung, zeigen die dortigen Ausführungen und Hinweise auf einschlägige Gesetzesbestimmungen doch, dass der Beschwerdeführer 1 durchaus befähigt ist, die im vorliegenden Prozess wesentlichen Punkte aufzugreifen und seine Argumente (auch unter juristischen Gesichtspunkten) darzulegen. Dass die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht in allen Teilen zu genügen vermag (vgl. dazu nachstehende Erw. IV/2-3), ändert daran nichts. Mithin fehlt es auch an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung, weshalb dem entspre-