- 11 - des Kassationsverfahrens gemacht werden können) – durchaus in der Lage scheint, den beschwerdeführerischen Prozessstandpunkt (auch vor Kassationsinstanz) selber darzulegen und die Beschwerde selber rechtsgenügend zu begründen. Eine Durchsicht der Akten, namentlich des erstinstanzlichen Protokolls (ER Prot. S. 7 ff., 14 f.), der Rekursschrift (OG act. 1) und der Eingaben vor Kassationsgericht (KG act.