c) Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren ist schliesslich festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer 1, der zugleich als Vertreter der Beschwerdeführerin 2 auftritt, gerichtsnotorischerweise nicht nur um einen an mehreren, in verschiedenen Rechtsformen konstituierten Gesellschaften beteiligten erfahrenen Geschäftsmann, sondern darüber hinaus auch um eine versierte Prozesspartei handelt, die – insbesondere auch unter Berücksichtigung der keineswegs komplexen Rechtsfragen, welche Gegenstand des mit vorliegender Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschlusses waren (und damit zum Gegenstand