IV/3) dargelegten Gründen als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren auch mangels genügender Prozessaussichten abzuweisen.