An dieser Beurteilung würde im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die von den Beschwerdeführern (KG act. 8 S. 3) genannten (und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht an sich von ihnen selbst beizubringenden) Urkunden (Kontoauszug der Obergerichtskasse, Betreibungsregisterauszug) vom Kassationsgericht beigezogen würden, erscheinen diese allein (mangels anderweitiger Angaben) doch von vornherein ungeeignet, einen vollständigen und schlüssigen Überblick über die finanzielle Situation der beiden Beschwerdeführer zu vermitteln.