Damit kommen sie der ihnen hinreichend bekannten Obliegenheit zur vollständigen und schlüssigen Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse, welche mangels näherer Angaben und Belege nach wie vor vollends im Dunkeln bleiben, jedoch nicht einmal ansatzweise nach. Infolgedessen kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV sind. Ihr Armenrechtsgesuch ist daher schon wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen, ohne dass unter den gegebenen Umständen Anlass (oder gar eine Pflicht des Gerichts) bestünde, ihnen zuvor Gelegenheit zur Ergänzung desselben zu geben. - 10 -