Ungeachtet dieser Vorhalte unterlassen es die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Kassationsverfahren (erneut bzw. weiterhin), nähere Angaben zu ihren finanziellen (Einkommens-/Einnahmen- und Vermögens-)Verhältnissen zu machen und diesbezügliche Belege einzureichen. Statt dessen beschränken sie sich darauf, bloss eine durch nichts belegte (und überdies im Widerspruch zu den Angaben vor Erstinstanz stehende; vgl. ER Prot.