führer 1 als auch der von diesem vertretenen Beschwerdeführerin 2, der das Wissen ihres Vertreter anzurechnen ist, die Anforderungen an die Begründung und Dokumentierung eines Armenrechtsgesuchs bzw. – im Besonderen – an die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bekannt und sie sich über ihre Mitwirkungspflicht (und die Folgen einer allfälligen Missachtung derselben) im Klaren sind. Dies umso mehr, als ihnen diese Obliegenheit (und die Folgen der Nichtbeachtung) nicht nur im erstinstanzlichen (ER act. 16 S. 16, Erw. VIII/4) und im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (KG act. 2 S. 3, Erw. 4), sondern auch in der kassationsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004