2.a) Wie bereits die Vorinstanzen (jeweilen mit Blick auf das für ihr Verfahren gestellte Gesuch) zutreffend ausgeführt haben (und überdies gerichtsnotorisch ist), wurde dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen früherer Verfahren, in denen er Parteistellung hatte, von den jeweiligen Gerichten und Behörden schon mehrfach erörtert, dass die ein Armenrechtsgesuch stellende Partei insbesondere hinsichtlich der Darlegung ihrer aktuellen finanziellen Situation eine Mitwirkungspflicht treffe und dass es der betreffenden Partei in deren Rahmen grundsätzlich obliege, ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation (d.h. die gesamten gegen-