in Anm. 61). Das gilt insbesondere im Rechtsmittelverfahren, wenn die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchende Partei schon von der unteren Instanz auf ihre mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und sie dem angefochtenen Entscheid entnehmen kann, dass es ihrem (auch) vor der unteren Instanz gestellten Begehren an der notwendigen Substanziierung und Dokumentierung fehlte. In diesem Fall ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, die säumige Partei an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189;